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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Institut METAKOM® Kompetenzzentrum für Lebensmittelsicherheit GmbH & Co. KG

 

1.

Geschäftstätigkeit


1.1

Die Geschäftstätigkeit der Institut METAKOM® Kompetenzzentrum für Lebensmittelsicherheit GmbH & Co. KG (im folgenden METAKOM), bezieht sich auf den Betrieb eines Kompetenzzentrums zur Prüfung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten, im Auftrag von Kunden (nachfolgend Auftraggeber).



2.

Geltungsbereich

 

2.1

Für alle mit der METAKOM abzuschließenden/abgeschlossenen erstmaligen, laufenden und künftigen Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Die METAKOM erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Diese werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die METAKOM ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.


 

3.

Vertragsabschluss

 

3.1

Für den Umfang der von der METAKOM zu erbringenden Leistung ist der erteilte Auftrag maßgebend.

 

3.2

Verträge kommen ausschließlich aufgrund eines bestätigten, schriftlichen Angebots Seitens der METAKOM oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung Seitens der METAKOM zustande.

 

3.3

Alle Vereinbarungen, die zwischen der METAKOM und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

3.4

Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag einschließlich Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

 

4.

Probenanlieferung und Probenaufbewahrung

 

4.1

Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr für die Anlieferung von Proben. Die Proben bleiben Eigentum des Auftraggebers. Bei Versand durch den Auftraggeber muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß verpackt sein.

 

4.2

Der Auftraggeber ist verpflichtet, METAKOM alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben, sollte er Proben oder Muster mit gefährlichen Inhalten anliefern. Er versichert, dass sich alle Proben und Muster in einem stabilen Zustand befinden und von Ihnen keinerlei Gefahr ausgeht. Der Auftraggeber ist für alle Schäden, Verletzungen und Krankheitsfälle haftbar, die METAKOM oder ihren Mitarbeitern in Folge einer Verletzung vorstehender Pflichten entstehen.

 

4.3

Falls im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden Proben so lange gelagert, wie deren Beschaffenheit bei einer Aufbewahrung nach dem Stand der Technik eine Auswertung zulässt, maximal jedoch zwei Monate nach Ergebniszustellung oder, falls eine längere Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben ist, entsprechend der gesetzlichen Vorschrift.

 

4.4

Eine Rücksendung von Proben an den Auftraggeber erfolgt nur auf besondere Anforderung innerhalb der Aufbewahrungsfrist und auf Kosten des Auftraggebers.

 

5.

Auftragsausführung

 

5.1

Der Auftrag wird von METAKOM oder ihren Erfüllungsgehilfen ausgeführt. Ist es für spezifische Fragestellungen erforderlich, Sachverständige aus anderen naturwissenschaftlichen Disziplinen zu Rate zu ziehen, erteilt der Auftraggeber hierzu sein Einverständnis. Der Auftraggeber wird in jedem Fall vor Konsultation eines externen Sachverständigen informiert und hat dadurch die Möglichkeit des Einspruchs. Die Kosten für externe Sachverständige gehen nicht zu Lasten der METAKOM.

 

5.2

Geht der METAKOM ein Auftrag zu, welcher nicht oder zu Teilen nicht durch das Prüfangebot der METAKOM abgedeckt werden kann, so ist die METAKOM durch den Auftraggeber bevollmächtigt, diese an einen qualifizierten Unterauftragnehmer weiterzugeben. Der Auftraggeber wird über den Umfang der im Unterauftrag zu vergebenden Tätigkeiten informiert.

 

6.

Geheimhaltung

 

6.1

METAKOM verpflichtet sich zur strikten Vertraulichkeit von Informationen, Analysenbefunden und Methoden aus dem Vertragsbereich mit dem Auftraggeber, die weder allgemein zugänglich noch bekannt sind, gegenüber Dritten. Ohne anders lautende schriftliche Abmachung werden die ermittelten Resultate ausschließlich dem Auftraggeber mitgeteilt.

 

7.

Verwertbarkeit von Gutachten/Expertisen

 

7.1

Die durch die METAKOM durchgeführten Analysen und Bewertung der Analyseergebnisse werden mit höchster Sorgfalt durchgeführt. Das Prüfergebnis dient der persönlichen Information des Kunden. Die Prüfergebnisse sind so dargestellt, dass sie nachvollziehbar und vollständig sind. Die Weitergabe und Vervielfältigung der Prüfergebnisse ist, auch auszugsweise nur mit Genehmigung der METAKOM zulässig.

 

7.2

Die Bewertung der erzielten Prüfergebnisse basiert auf allgemein anerkannten Standards der Wissenschaft in Einklang mit der derzeit gültigen Rechtsauffassung. Wo eindeutige Rechtsnormen fehlen, unterliegen Gutachterliche Stellungnahmen gewissen Interpretationspielräumen und stellen in diesem Fall eine subjektive Auffassung (Meinungsäußerung) dar. Die METAKOM kann daher nicht in jedem Fall ausschließen, dass ein dritter Sachverständiger bei gleichen Ergebnissen zu einer anderen Bewertung kommt.

 

7.3

Mögliche Fehler bzw. Druckfehler in der abschließenden schriftlichen Analysebewertung sind bei sorgfältiger Durchsicht der Analysedaten durch den Kunden zu erkennen. In diesem Fall bitten wir den Kunden sich mit METAKOM sofort in Kontakt zu setzen und den Fehler zu beanstanden.

 

8.

Zahlungen

 

8.1

Rechnungen sind mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne jeden Abzug auf ein von der METAKOM angegebenes Konto zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages auf dem Konto an. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.

 

8.2

Bei Zahlungszielüberschreitungen gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

8.3

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund (§ 649 Satz 1 BGB) so hat er die bis zur Beendigung erbrachten mangelfreien Leistungen zu vergüten. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, an die METAKOM eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 % des nicht ausgeführten Teils der Auftragssumme als Schadensersatz zu bezahlen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist. Geltendmachung eines im Einzelfall ungewöhnlich hohen Schadens durch die METAKOM ist nicht ausgeschlossen.

 

9.

Haftung der METAKOM

 

9.1

Für Schäden haftet die METAKOM nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von METAKOM oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen. Verletzt METAKOM oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise, ist die Haftung auf den typischen Schaden beschränkt, den METAKOM bei Vertragsabschluß vernünftigerweise vorhersehen konnte, es sei denn die Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

 

10.

Sonstiges

 

10.1

Erfüllungsort für die von METAKOM zu erbringende Leistung ist der Sitz des Unternehmens.

 

10.2

Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird Ansbach vereinbart.

 

10.3 Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voll wirksam.
   
   
   
  Feuchtwangen, 2013